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77790 Steinach

  

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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Krämer Technic Solutions GmbH

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) einschließlich Werklieferungsverträge sowie für Werk- und Dienstleistungen der Krämer Technic Solutions GmbH (folgend „Krämer Technic“ genannt).

1.2. Diese AVB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Krämer Technic. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsinhalt

2.1. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

2.2. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behält sich Krämer Technic die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung von Krämer Technic Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Zahlungen, Preise

3.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten. Krämer Technic ist berechtigt Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei Auslandsgeschäften und erstmaligen Lieferungen.

3.2. Nachträgliche Auftragsänderungen im Rahmen von Werkverträgen und Werklieferungsverträgen berechtigen zur Vergütungsanpassung.

3.3. Falls im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Fertigstellung die geltenden Preise von Lieferanten oder sonstige auf Produkten der Krämer Technic liegenden Kosten steigen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, ist Krämer Technic berechtigt, die vereinbarten Preise im entsprechenden Umfang zu erhöhen.

3.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber Forderungen der Krämer Technic aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel der von Krämer Technic gelieferten Ware oder erstelltes Werk, für das die Krämer Technic Zahlung verlangt.

3.5 Krämer Technic ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Krämer Technic berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Krämer GmbH eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung der Krämer Technic setzt voraus, dass alle kaufmännischen und

technischen Fragen zwischen dem Kunden und Krämer Technic geklärt sind und der Kunde alle ihm

obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Übergabe technischer Unterlagen/Spezifikationen oder vereinbarte Anzahlung, erfüllt hat.

4.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Krämer Technic verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn Krämer Technic weitere Leistungen, wie insbesondere Versand oder Anlieferung, übernimmt. Für den Fall, dass eine Lieferung direkt vom Werk oder dem Lager des Herstellers an den Kunden erfolgt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager des Herstellers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.

4.3 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

4.4. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Krämer Technic ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt hat.

4.5. Krämer Technic haftet nicht für die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung einer Ware bzw. einer Leistung, wenn Krämer Technic diese nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Höherer Gewalt oder wenn solche Umstände die Lieferung von einem Lieferanten verzögern oder unmöglich machen.

4.6. Erschweren solche Ereignisse Krämer Technic die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Krämer Technic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.7. Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.8. Krämer Technic ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.

4.9. Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. Krämer Technic ist bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt.

5. Mängelansprüche (Gewährleistung)

5.1. Die Haftung der Krämer Technic erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit. Der gelieferten Ware. Die Haftung ist ausgeschlossen:

  • wenn die gelieferte Ware vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt wird;
  • bei natürlichem Verschleiß;
  • bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
  • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  • bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die Krämer Technic nicht ausdrücklich eingewilligt hat.

5.2. Der Kunde hat eingelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Sachmängel, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind der Krämer Technic unverzüglich,

spätestens jedoch innerhalb 5 Tagen nach Eingang der Ware in Textform anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

5.3. Bei anderen als offensichtlichen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Krämer Technic den Mangel nicht rechtzeitig gemäß angezeigt hat.

5.4 Der Kunde muss Krämer Technic umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls ist Krämer Technic von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde an Krämer Technic oder auf Anweisung der Krämer Technic direkt an die Herstellerin herausgeben.

5.5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Krämer Technic gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten;

5.7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Krämer Technic bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

5.8. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planung haftet die Krämer Technic für Mängel ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme.

5.9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit

5.10. Beim Verkauf gebrauchter Ware ist die Haftung von Krämer Technic ausgeschlossen.

6. Haftung

6.1. Die Haftung von Krämer Technic ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet Krämer Technic auch für einfache Fahrlässigkeit; jedoch begrenzt auf den typischen, vernünftigerweise vorsehbaren Schaden.

6.2. Die Haftungsbeschränkung des 6.1. gilt ebenso für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) und für Aufwendungen für eine Rückrufaktion wegen Produktmängel.

6.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Mangel verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

6.4. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 5. bleiben unberührt.

7. Besondere Bestimmungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

7.1. Sollte eine bestellte Ware nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

7.2. Krämer Technic behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Krämer Technic verpflichtet sich, ihre Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch Krämer Technic.

7.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen.

7.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang an einen Dritten weiter zu veräußern. Der Kunde tritt Krämer Technic hiermit aber schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen.

7.5. Krämer Technic ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab.

7.6. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zwanzig Tage in Verzug und ist eine von Krämer Technic gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung

zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu darf Krämer Technic den Standort der Vorbehaltsware betreten. Durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Kunde.

8. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleitungen

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen.

8.2. Der Kunde hat bei der Durchführung des Auftrags mitzuwirken, insbesondere Informationen, Unterlagen, Spezifikationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Informationen, Unterlagen, Spezifikationen und sonstige Umstände, die erst während Auftragsdurchführung bekannt werden.

8.3. Auf Verlangen von Krämer Technic hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Erklärungen in Textform zu bestätigen.

8.4. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

9. Geheimhaltung

Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung von Krämer Technic weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unbefugte Personen ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen von Krämer Technic schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen die von Krämer Technic in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Der Sitz von Krämer Technic ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. Krämer Technic ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

10.2. Für die Rechtsbeziehungen von Krämer Technic zu Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Krämer Technic Solutions GmbH
Im Gansacker 6
77790 Steinach

Handelsregister: HRB Freiburg 723839
Geschäftsführer: Urban Krämer
Sitz Hofstetten

Ust-IdNr. DE341913786

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Fax: +49 7832 977 1647
info@kraemer-technic-solutions.de

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